In dieser zweiteiligen Videoserie geht es um die Begriffe Moral, Sitte, Recht und Naturrecht. In Teil 1 werden die von der herrschenden Rechtslehre vertretenen Begriffsdefinitionen näher erläutert und mit einem Beispiel veranschaulicht, in Teil 2 beleuchten wir die Widersprüche und die wissenschaftlichen Mängel in der Begriffsfindung und in den rechtswissenschaftlichen Lehren.
In Teil 1 haben wir die derzeit gängigen rechtswissenschaftlichen Begriffe für Moral, Sitte, Recht und Naturrecht beleuchtet, in diesem Teil werden wir diese Begriffsdefinitionen hinterfragen und es wird uns dabei bewusst werden, dass den dahinter stehenden rechtstheoretischen Lehrern eine gewisse wissenschaftliche Basis fehlt und sich dadurch ein nicht weg argumentierbarer Mangel ergibt, der sich in den Begriffsdefinitionen eben widerspiegelt. Drei philosophische Ansätze sind zum Verständnis der Kritik notwendig und man sollte sie zumindest schon einmal gehört haben. Nämlich das „Hume‘sche Gesetz“ auch „Sein-Sollen-Dichotomie“ genannt, dieses wird den dominierenden Rechtstheorien üblicherweise zugrunde gelegt. Das Wesen der Faktenbasis und dem Vorhandensein anderer Tatsachen, die notwendigerweise mit einer Regel verbunden sind und zu guter Letzt das Gleichheitsgebot, also die allgemeine Gleichheit aller Menschen. Schauen wir uns diese drei Theorien kurz einmal an.
In Anlehnung an das Hume‘sche Gesetz geht die herrschende Rechtslehre davon aus, dass eine Rechtsordnung aus einem „Sollen“ entspringen müsse, das erst von Menschen zu definieren ist und nicht schon in der Natur der Sache liegen würde. Man spricht hier von einer Trennung von Sein und Sollen. Das Problem dabei ist, dass David Humes Ausführungen in seinem Werk gar nicht dazu geeignet waren, die Trennung von Sein und Sollen zu beweisen. Nur weil er in der Natur nicht die Bestätigung seiner eigenen Moralvorstellungen wiedergefunden hat, Stichwort: das undankbare junge Bäumchen oder althergekommene Theorien mit Argumenten entkräftet werden konnten, Stichwort: Vernunftrecht, bedeutet dies noch lange nicht dass es keine natürliche Ordnung gibt, die uns vorgegeben ist. Aber genau zu diesem Schluss kommt David Hume und für diese Behauptung hat er keine schlüssigen Beweise, sondern er stellt das ganze einfach in den Raum dazu werde ich später aber noch ein eigenes Video posten.
Jede Gesetzgebung und jede Regel ist untrennbar mit Tatsachen verbunden. Damit sind wir bereits bei Punkt 2. Ohne diese Tatsachen käme dieses Sollen, also diese vom Menschen definierte Erwartungshaltung oder Forderung gar nicht zustande. Was sind nun diese untrennbar mit einem Gesetz oder mit einer sonstigen Regel zusammenhängende Fakten? Erstens: jede Regel hat eine Faktenbasis. Es müssen zum Beispiel die Mitglieder des Parlaments bei der Abstimmung anwesend sein. Das ist ein Faktum. Sie müssen tatsächlich abstimmen. Die Parlamentarier müssen Menschen sein. Auch das ist Fakt. Sie müssen Organe aufweisen mit denen sie denken wahrnehmen oder sich mitteilen können. Ohne all diese tatsächlich Voraussetzungen käme kein Gesetz zustande. Jede Regel fußt also gezwungenermaßen auf einer Faktenbasis und diese hat im Naturrecht eine ganz wesentliche Rolle. Zweitens: jede Regel zielt auf eine tatsächliche Änderung in der Umwelt ab. Zum Beispiel in Form eines bestimmten Verhaltens. Man soll sich also so verhalten wie es der Gesetzgeber vorschreibt. Man beachte! Einerseits soll der Gesetzgeber zwar an keine Fakten gebunden sein, andererseits nimmt er aber für sich in Anspruch faktische Änderungen anordnen zu dürfen. Drittens: Gesetze sind nicht umsetzbar wenn die faktischen Gegebenheiten dagegen sprechen. So wird man zwar ein Gesetz erlassen können welches anordnet, dass die Schwerkraft im Umkreis von Startrampen für Weltraum Raketen außer Kraft gesetzt wird, in der Realität wird sich aber nichts ändern, weil sich die Schwerkraft nicht an die Gesetze hält, ganz im Gegenteil, die Gesetze müssen die faktischen Voraussetzungen berücksichtigen. Wiederum zeigt sich die notwendige Faktenbindung einer Rechtsordnung. Daraus muss man konsequenterweise schließen, dass jedes Sollen, also jede Rechtsordnung, von Tatsachen abhängig ist. Entweder im Entstehungs- oder im Umsetzungsprozess. Dazu kommt noch die Abhängigkeit der Menschheit von ihrer natürlichen Vorprogrammierung. Diese wird in Rechtsordnungen zum Teil zwar mitberücksichtigt, etwa beim Notstands oder Notwehrrecht – aber nicht in der Form, dass man sagt, die Notwendigkeit ergibt sich aus der Natur der Sache, sondern man tut so als handle sich um autonome menschliche Entscheidungen, letztendlich muss man aber erkennen, dass die Natur den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich die Menschheit bewegen kann oder soll. Die richtige Frage ist daher nicht, ob Recht von Fakten abhängig ist, sondern bloß: welche Fakten sind es, die ein natürliches Sollen in sich tragen und wie wirkt sich die Abhängigkeit der menschlichen Regeln von ihrer Faktenbasis aus.
Kommen wir zu Punkt 3, nämlich dem Gleichheitsgebot. Das bedeutet nichts anderes, als die Gleichheit aller Menschen. Vorsicht! Nicht die Gleichheit vor dem Gesetz. Das ist etwas anderes. Hier ist es wichtig zu verstehen, dass sich alle Menschen gleichwertig gegenüberstehen. Es sind daher keine Über- und Unterordnungen unter den Menschen vorhanden. Man darf daher nicht ohne weiteres anderen Menschen etwas befehlen. Wenn Ihr Nachbar zu ihnen sagt: „Geben Sie mir in Zukunft monatlich 800 Euro von ihrem Gehalt“, dann können Sie im getrost ihre Meinung dazu sagen. Er benötigt eine besondere Legitimation, etwa in Form eines Vertrages, erst dann hätte er einen legitimen Anspruch Geld von ihnen zu verlangen. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist etwas anderes. Hier wird bereits dem Staat oder einem Gesetzgeber unterstellt, dass er die Befugnis besitzen würde, anderen Menschen etwas vorschreiben zu dürfen. Wenn also ein Mensch behauptet für einen Staat handeln zu dürfen, stellte sich damit automatisch über andere. Dabei sind aber noch viele Fragen ungeklärt. Woher kommt die Legitimation des Staates oder des Gesetzgebers? Unter welchen Voraussetzungen darf eine Person behaupten für einen Staat zu handeln? Hier sind wir bereits in der Problematik der Herrschaftslegitimation. Diese behandle ich aber in anderen Videos und bleiben hier unerwähnt. In diesem Video gehen wir zunächst von der allgemeinen Gleichheit aller Menschen aus, wo sich alle gleichwertig gegenüberstehen und noch niemandem die Befugnis zusteht über andere zu bestimmen. Wir merken uns also drei Dinge bevor wir weitergehen, Erstens: die Theorie der Trennung von Sein und Sollen von David Hume wird zwar gerne vertreten, ist aber falsch. Die Richtigkeit oder Verwerflichkeit eines Verhaltens lässt sich bereits aus der Natur der Sache ableiten. Zweitens: jede Regel fußt auf einer Faktenbasis bzw. ist mit notwendigen Tatsachen untrennbar verbunden. Und Drittens: alle Menschen stehen sich gleichwertig gegenüber und man benötigt eine besondere Legitimation dafür, um anderen etwas vorschreiben zu dürfen. Ausgerüstet mit diesen Erkenntnissen schreiten wir nun zur Kritik an den Begriffsdefinitionen von Moral, Sitte, Recht und Naturrecht.
Kommen wir als erstes zur Moral. Als Moral wird die Stellungnahme des einzelnen Individuums bezeichnet. Das Kennzeichen einer moralischen Regel ist also seine Ich-Bezogenheit. Ich würde das nicht tun, ich empfinde das als falsch oder zum Beispiel: Meiner Meinung nach müsste sich jeder Mensch vor dem Essen die Hände waschen. Das alles sind moralische Stellungnahmen. Die Faktenbasis dabei ist der einzelne Mensch. Das heißt er ist die Quelle aus der eine moralische Regel abgeleitet wird. Sie entspringt seinem Organismus, genau aus seinem Gehirn, weil er sich die Regel ganz einfach ausgedacht hat oder aus bestimmten Umständen oder Erfahrungen schließt, dass man sich so verhalten müsse.
Wenn man also fragt wer legt die Regeln der Moral fest bekommt man als klare Antwort: Der jeweilige Mensch selbst. Deshalb unterscheiden sich auch die einzelnen moralischen Vorstellungen der Menschen. In groben Zügen mögen sie übereinstimmen, im Detail aber werden sie immer voneinander abweichen. Wenn wir jetzt die allgemeine Gleichheit betrachten, dass sich also jedes Lebewesen gleichwertig gegenübersteht und niemand einem anderen seinen Willen aufzwingen darf, dann ist auch klar, dass man kein Recht hat anderen Menschen seine Moralvorstellungen aufzuzwingen. Wer dies tut maßt sich etwas an, das ihm nicht zusteht. Man darf darüber diskutieren, man darf andere auf seine Gedanken hinweisen, aber aufzwingen darf man seine moralische Sichtweise niemandem.
Damit kann man sich auch gleich von jenem Moralbegriff verabschieden, der Moral als Ordnungssystem mit unbedingter Gültigkeit umschreibt. Hier wird das Element der notwendigen Herrschaftslegitimation ganz einfach ignoriert. Es gibt kein Moralsystem mit unbedingter Gültigkeit. Moral beschreibt eine unverbindliche Ansicht.
Kommen wir als nächstes zur Sitte. Bei der Sitte muss man etwas differenzieren. Hier werden die Traditionen und Bräuche als Quelle der Regeln herangezogen. Beim Naturrecht kritisiert man ja, dass man aus bloßen Fakten, also einem Sein, keine Verhaltensregeln also, ein Sollen, ableiten könne. Sofern wir dieser Lehre Folge leisten, würden diese Traditionen und Bräuche, die ja ein bloßes faktisches Verhalten darstellen, als Regelbasis ebenfalls nicht reichen. Möchte man ein Sollen als Basis haben, müsste man daher die Sitte auf die einzelnen dahinter stehenden Menschen mit ihren moralischen Vorstellungen zurückführen. Somit ergibt sich, dass die Sitte nichts anderes ist, als die Summe der übereinstimmenden moralischen Gesinnungen der Gemeinschaftsmitglieder. Blicken wir auf die Legitimationsproblematik, also darauf ob Traditionen und Bräuche für alle Menschen verpflichtend sind, dann wird man zunächst bei All jenem Mitgliedern keine Legitimationsprobleme haben, die übereinstimmende Moralvorstellungen aufweisen, da sie dieses traditionelle Verhalten ja für richtig empfinden. Bei jenen die mit diesen Verhaltensweisen nichts anfangen können, hat man allerdings ein Legitimationsproblem, weil Menschen ja gleichgestellt sind und man ohne besondere Befugnis anderen eben keine moralischen Ansichten aufzwingen darf. Ein Lösungsansatz wären wechselseitige Verträge. Das heißt die Gemeinschaftsmitglieder bekommen bestimmte Annehmlichkeiten von der Gemeinschaft und dafür verpflichten sie sich die Gemeinschaftsregeln anzuerkennen. Für Themen die vertraglich nicht umfasst sind können Abstimmungen als Legitimationsbasis dienen, die aber einstimmig ausfallen müssen. Warum einstimmig? Ganz einfach, weil eben die Zustimmung jedes einzelnen eingeholt werden muss.
Zusammenfassend müssen wir nun festhalten, dass sowohl moralische als auch sittliche Regeln bloße Richtlinien sind, die man anderen Menschen gegen ihren Willen nicht aufzwingen darf, und damit sind wir nun beim Recht angelangt. Viel interessanter als Moral und Sitte ist der herrschende Rechtsbegriff. Während eben bei Moral und Sitte die Menschen, die man verpflichten möchte, zustimmen müssen, ist es beim Recht nicht der Fall. Hier geht man davon aus, dass die Rechtsnormen auch ohne Zustimmung der Rechtsunterworfenen mit Zwang durchgesetzt werden dürfen. Das ist der große Unterschied. Der Rechtsbegriff muss also wirklich gut durchdacht und fundiert sein, weil mit ihm eben besondere Befugnisse und damit eine besondere Macht verbunden sind. Schauen wir uns nochmals den herrschenden Rechtsbegriff an. Unter „Recht“ versteht man alle Regeln die staatlich organisierten Zwang begründen, wenn man gegen sie verstößt. Es gibt auch einen anderen, ähnlichen Rechtsbegriff, dieser lautet: unter „Recht“ versteht man alle Verhaltensanordnungen die das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln. Da sich aber diese Verbindlichkeit eben aus dem staatlich organisierten Zwang ergibt, kommt man letztendlich auch zum gleichen Ergebnis. Zu diesem Rechtsbegriff gibt es noch weitere Ergänzungen, die allerdings sehr unspezifisch und wage sind. Wie das Recht solle der Gerechtigkeit dienen oder den sozialen Frieden gewährleisten. Das sind allerdings Ergänzungen, die einerseits enormen Interpretationsspielraum bieten und andererseits nur in extremen Fällen von Bedeutung sind.
Bei einer näheren Analyse der alltäglichen Staatspraxis wird man aber erkennen, dass der rechtspositivistische Rechtsbegriff eben der dominierende ist. Das Wesentliche an einem Rechtsbegriff ist ja, dass damit eine besondere Legitimation verbunden ist, die bestimmten Menschen, und das sind ja jene die stellvertretend für den Staat handeln, das Recht verleihen soll über andere ohne deren Zustimmung zu herrschen. Erster Kritikpunkt beim rechtspositivistischen Rechtsbegriff ist daher, dass der Staat als Kern dieses Rechtsbegriffs gar nicht definiert wurde, sondern als gegeben vorausgesetzt wird. Und da haben wir gleich vorweg mal ein kleines Problem. Was ist ein Staat überhaupt? Welche Qualität muss er aufweisen, um gültig über die Menschen herrschen zu dürfen? Es kann eine Demokratie genauso gut wie eine Diktatur sein, es kann ein menschenfreundliches oder ein menschenverachtendes Regime sein, für die Gültigkeit des Rechtsbegriffs spielt das alles offenbar keine Rolle. Und das merkt man auch, weil auf der Bühne der internationalen Staatengemeinschaft alle erdenklichen Staatsformen vertreten sind und ihre Rechtsordnungen auch anerkannt werden. Bis auf wenige Ausnahmen, aber das hat meist politische Gründe. Der zweite Kritikpunkt am rechtspositivistischen Rechtsbegriff ist die Legitimationsbasis des Rechts. Worauf steht die Rechtsordnung? Üblicherweise baut man ein Schloss ja auf einem festen Fundament. Nicht so in der Geisteswissenschaft. Hier herrscht die gedachte Trennung von Sein und Sollen. Also nichts mit festem Fundament! Hier kann man Luftschlösser bauen und für die reicht nun mal Luft als Basis. Hans Kelsen, der Vater der Rechtspositivisten, meint ja, Recht leitet man nicht von Tatsachen ab sondern von einem Sollen. Weil es aber nun kein passendes Sollen gab, zog er sich eines ganz einfach aus der Nase und das nannte er Grundnorm. Diese gedachte Grundnorm muss man sich nun als Basis jeder Rechtsordnung vorstellen. Auf einem Fantasiefundament kann man aber nur ein Fantasiegebäude stellen und so muss man sich in der Fantasie jetzt vorstellen, dass in der Grundnorm stünde: „Den Regeln des Staates müsse man gehorchen!“. Und damit haben wir schon den Zirkelschluss. Auf der einen Seite ist der Staat in der Rechtsordnung nicht definiert auf der anderen Seite ist alles was der Staat sagt Recht. Was ist die Folge? Jeder der behauptet für einen Staat zu handeln setzt Recht. Da fragt man sich natürlich zurecht, ob das tatsächlich das wissenschaftliche Fundament einer Rechtsordnung sein soll? Nun nehmen wir aber an, wir arbeiten nicht im luftleeren Raum sondern faktenbasiert, dann kommen wir nun zum dritten Kritikpunkt: nämlich zur schwachen Faktenbasis. Wir haben ja gesagt, dass jede Regel oder jede Behauptung eine Faktenbasis aufweist. Bei der Moral ist es das Gehirn oder der Organismus des einzelnen Menschen der die moralische Regel aufstellt. Betrachtet man nun die Faktenbasis der Grundnorm dann entspringt diese aus den Gedanken und somit aus dem Kopf von Hans Kelsen. Die Grundnorm ist somit eine bloße subjektive moralische Ansicht. Was ist nun die Folge? Wer auch immer seine Legitimation aus der Grundnorm ableitet, muss sich bewusst sein, dass er damit eine moralische Regel begründet und mit moralischen Regeln, das haben wir ja unter der Moral besprochen, kann man sich nur selbst verpflichten und sonst niemanden.
Was ist aber die Folge wenn man diesen faktenlosen Rechtsbegriff zulässt? Die Folge ist, dass plötzlich jeder, der in den Genuss kommt stellvertretend für den Staat zur Handeln, seine subjektiven Moralvorstellungen anderen aufzwingen darf, und das obwohl sich die Menschen ja gleichwertig gegenüberstehen sollen und niemand anderen seine Moral aufzwingen dürfe. Wenn ein Staat demokratisch gut ausgebaut ist und auch die Massenmedien objektiv berichten spielt das alles keine Rolle. Die Qualität des Staates ist aber nach dieser Rechtstheorie völlig egal und in der Grundnorm stehen auch keine Grenzen die ein Staat einhalten müsste. Die Menschen die für einen Staat handeln sind also völlig frei in ihren Entscheidungen und in ihrem Handeln. Wenn man sich die Staatsführungen der Welt so ansieht dann erkennt man, dass es überall andere Regelungen gibt. Das liegt eben an den unterschiedlichen moralischen Verhältnissen. Wir sehen also schon, bei diesem Rechtsbegriff passt einiges nicht. Was ist die logische Konsequenz? Ganz einfach: Staaten begingen in der Vergangenheit unglaubliche Verbrechen an den Menschen und die ratlosen Juristen konnten nur zusehen oder mussten sie dabei sogar noch unterstützen. Damit kommen wir zum Naturrechtsbegriff. Nach den Gräueltaten des Nationalsozialismus kamen die Rechtsphilosophen nicht etwa auf die Idee dass sie mit ihrer philosophischen Lehre völlig auf dem Holzweg waren. Nein, sie nahmen stattdessen einfach nur ein paar kosmetische Ergänzungen, vor die wiederum völlig systemwidrig waren. Gustav Radbruch, ein Verfechter des Rechtspositivismus hielt zwar an seinem bisherigen Rechtsbegriff fest, meinte aber dazu ergänzend: staatliches Recht würde dann seine Gültigkeit verlieren, wenn es unerträglich ungerecht sei. Die Gelehrten meinten nun, dass es sich dabei um eine naturrechtliche Korrektur des staatlichen Rechts handeln würde. Unglaublich aber wahr! Zuerst denkt sich Hans Kelsen einen Fantasiesatz aus und die Rechtsgelehrten definierten diesen als Rechtsquelle. Sie wissen schon, gemeint ist die „Grundnorm“. Und dann kommt Gustav Radbruch, erkennt – was für eine Überraschung – dass da was schief läuft, denkt sich selbst wieder einen Satz aus, nämlich die „Radbruch‘sche Formel“ und das definieren die Gelehrten dann ganz einfach als Naturrecht. Die Faktenbasis der Grundnorm war „das Gehirn von Hans Kelsen“ die Faktenbasis der Radbruch‘schen Formel war „das Gehirn von Gustav Radbruch“. Was haben beide gemeinsam? Beide haben nichts mit Recht zu tun, sondern sind moralische Regeln! Sie haben beide den Organismus eines einzelnen Individuums als Grundlage und trotzdem werden beide von den Gelehrten anders bewertet. Der eine Satz als „Staatsrecht“ der andere als „Naturrecht“, beide sind aber aus der Nase gezogene Fantasieprodukte und deshalb subjektive Moralvorstellungen.
Die Kennzeichen des Naturrechts sollen ja sein: Erstens, das von einem Sein auf ein Sollen geschlossen wird. Wo genau wird bei Gustav Radbruch von einem Sein auf ein Sollen geschlossen? Von welchen Tatsachen leitet er seine Regel ab? Das Zweite „angebliche“ Kennzeichen des Naturrechts ist die „Einheit von Recht und Moral“. Naturrecht bedeutet, dass von Tatsachen Recht abgeleitet wird. Das hat aber mit wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen, sodass die Rechtsableitung für jedermann nachvollziehbar ist. Handelt es sich um keine bewiesenen Tatsachen oder um keine nachvollziehbare Ableitung, wird nicht von einem Sein auf ein Sollen geschlossen, sondern eine subjektive moralische Regel begründet, indem die Natur einfach frei interpretiert wird. Mit Naturrecht hat das alles dann nichts zu tun. Deshalb ist eben die Radbruch‘sche Formel kein Naturrecht sondern eine moralische Regel.
Und hier schließt sich der Kreis! Alle von der Rechtswissenschaft dargelegten Begriffe: Moral, Sitte, Recht, und Naturrecht, umschreiben nichts anderes als moralische Regeln, also Erwartungshaltungen, die in den Köpfen von irgendwelchen Menschen ihren Ursprung hatten. Mit Objektivität und Wissenschaftlichkeit, die man eben von den Rechtswissenschaften erwarten sollte, haben all diese Begriffe nichts am Hut.
Klingt komisch, ist aber so! Ich hoffe, Sie konnten meinen Ausführungen soweit folgen, vielleicht hat jetzt auch der eine oder andere bereits die Hände zusammengeschlagen, weil er die offensichtlichen Mängel der vorherrschenden Philosophien und rechtswissenschaftlichen Lehren erkannt hat. Wollen Sie mehr über nachvollziehbare Rechtswissenschaft und beweisbares Naturrecht erfahren, dann abonnieren Sie einfach diesen Kanal und besuchen Sie meine Webseite – www.odiron.at – ich versuche sie, sofern es sich von der Zeit her ausgeht, auf diesem Kanal so gut wie möglich mit weiteren spannenden Informationen zu dem Thema zu versorgen. Wenn es ihnen zu lange dauert, dann kann ich Ihnen mein Buch empfehlen: ODIRON – „Die objektiv erkennbaren Regeln der Natur“. Dort ist die gesamte Philosophie in Theorie, Praxis und als Lebensphilosophie nachlesbar.








